BFH - Beschluss vom 18.08.2011
V B 44/10
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG § 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5093/08

Zulässigkeit einer Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift; Ungeschriebenes und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärtes Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift

BFH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen V B 44/10

DRsp Nr. 2011/17779

Zulässigkeit einer Klage ausnahmsweise auch ohne ladungsfähige Anschrift; Ungeschriebenes und für juristische Personen des Privatrechts weitgehend ungeklärtes Erfordernis der Angabe der ladungsfähigen Anschrift

1. NV: Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift. Bei einer juristischen Person des Privatrechts (GmbH) ist dies die Angabe ihres tatsächliches Firmensitzes oder Geschäftssitzes. 2. NV: Der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine GmbH ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen über keinen tatsächlichen Firmensitz oder Geschäftssitz mehr verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Identität der Klägerin feststeht und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (Anschluss an die BFH-Urteile vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00, BFHE 193, 52 und 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651).

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG § 19 Abs. 4;

Gründe