FG Hessen - Urteil vom 09.10.2013
4 K 1406/13
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO §§ 1 ff;

Zulässigkeit einer Klage bei bestrittener rechtlicher Existenz des Gerichts

FG Hessen, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 1406/13

DRsp Nr. 2013/25404

Zulässigkeit einer Klage bei bestrittener rechtlicher Existenz des Gerichts

Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie vor einem Gericht erhoben wird, dessen rechtliche Existenz der Kläger verneint und das seines Erachtens zur Entscheidung über seinen Antrag gesetzlich nicht legitimiert ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 Satz 1; FGO §§ 1 ff;

Tatbestand:

Am 10.07.2013 hat der Kläger durch den von ihm hierzu schriftlich bevollmächtigten "Recht()beistand" A, Klage erhoben. Er ist der Meinung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig seien. Die Bundesrepublik Deutschland besitze keine staatliche Legitimation. Stattdessen bestehe das Deutsche Reich fort und legitimiere auch den "Recht()beistand" A zum Handeln (vgl. das von diesem verwendete "Siegel" des Deutschen Reiches). Auch der Kläger sei Bürger des Deutschen Reiches. Das beklagte Finanzamt handle daher bei der Festsetzung von Steuern gegenüber dem Kläger ohne Rechtsgrundlage. Auch das vom Kläger angerufene Gericht besitze keine Legitimation. Es habe vielmehr die