Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31. Januar 2018, Az.:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche fristgerechte Kündigung der Klägerin vom 29. August 2017 zum Ablauf des 31. Oktober 2017 seine Beendigung gefunden hat.
2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum 25. Juli 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 490,24 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2017 zu zahlen.
3. 4. 5. 6. II. III.
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