BFH - Beschluss vom 27.09.2011
VII B 84/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 57
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1865/2009

Zulässigkeit einer Klage gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Einstellung des Vollzugs des festgesetzten Zwangsgelds nach Erfüllung der Verpflichtung

BFH, Beschluss vom 27.09.2011 - Aktenzeichen VII B 84/11

DRsp Nr. 2011/20398

Zulässigkeit einer Klage gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach Einstellung des Vollzugs des festgesetzten Zwangsgelds nach Erfüllung der Verpflichtung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) drohte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im August 2009 die Festsetzung eines Zwangsgelds an, falls sie die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2007 nicht abgebe, und setzte das angedrohte Zwangsgeld im Oktober 2009 fest. Die gegen beide Bescheide erhobenen Einsprüche der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob, mit der sie geltend machte, die Voraussetzungen für die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds seien nicht erfüllt.

Nachdem das FA dem Finanzgericht (FG) mitgeteilt hatte, dass die Steuererklärungen nunmehr vorlägen und deshalb der Vollzug des Zwangsgelds gemäß § 335 der Abgabenordnung eingestellt worden sei, bat das FG die Klägerin um Mitteilung, ob die Klage zurückgenommen, der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder welche sonstigen Anträge gestellt würden. Die Klägerin reagierte hierauf nicht und erschien auch nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem FG, das daraufhin die Klage mangels Beschwer als unzulässig zurückwies.