BSG - Urteil vom 14.07.2021
B 6 KA 1/20 R
Normen:
SGB V a.F. § 106 Abs. 5 S. 7; SGB V a.F. § 106 Abs. 5a S. 1 und S. 7; SGB V a.F. § 106 Abs. 5e S. 1-2 und S. 7; SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 129; SGG § 94; SGG § 96; SGG § 131 Abs. 3; SGG § 140; SGG § 141 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 171; SGG § 202 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2022, 496
NZS 2022, 197
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 40/17
SG Berlin, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 2509/15

Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an die Qualifizierung eines Bescheides als Gegenstand des Berufungsverfahrens im Sinne von § 96 SGG und an die Beschwer eines klagenden Arztes bei einer gerichtlichen Verpflichtung des Beschwerdeausschusses zum Treffen einer neuen Entscheidung ohne endgültige Aufhebung der angegriffenen Entscheidung

BSG, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 1/20 R

DRsp Nr. 2021/15393

Zulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an die Qualifizierung eines Bescheides als Gegenstand des Berufungsverfahrens im Sinne von § 96 SGG und an die Beschwer eines klagenden Arztes bei einer gerichtlichen Verpflichtung des Beschwerdeausschusses zum Treffen einer neuen Entscheidung ohne endgültige Aufhebung der angegriffenen Entscheidung

1. Legt allein die beklagte Behörde Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ein und erlässt sie anschließend einen Änderungsbescheid, der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens wird, bleibt das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung verpflichtet, über den Änderungsbescheid auf Klage zu entscheiden. 2. Sind Einwendungen des Klägers in die als maßgeblich vorgegebene Rechtsauffassung eines Bescheidungsurteils nicht übernommen worden, ist der Kläger in dem nachfolgenden Verwaltungs- oder Klageverfahren aufgrund der Rechtskraftwirkung dieses Urteils mit den entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 106 Abs. 5 S. 7;