FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 17.10.2003
II 41/03
Normen:
FGO § 65 ; FGO § 67 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 539
EFG 2004, 358

Zulässigkeit einer Klage und falsche Bezeichnung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 17.10.2003 - Aktenzeichen II 41/03

DRsp Nr. 2004/1138

Zulässigkeit einer Klage und falsche Bezeichnung

Bei falscher Benennung des Beklagten und richtiger Angabe der Steuernummer muss die Klarstellung innerhalb der Klagfrist erfolgen.

Normenkette:

FGO § 65 ; FGO § 67 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 lit. a) EStG in die Bemessungsgrundlage neben seinem Arbeitslohn aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis auch die an den Kläger gezahlten Übergangsgebürnisse nach § 11 Soldatengesetz einzubeziehen sind.

In der Klagschrift des Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2002 (Eingang beim Finanzgericht 01.10.2002) wurde das "Finanzamt Hamburg-A" als Beklagter benannt. Gleichzeitig wurde die "St.Nr.: ...1" angegeben. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Steuernummer des Finanzamtes Hamburg-B. Die Klage war gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.07.2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2002 gerichtet.

In der Geschäftsstelle des Finanzgerichtes wurde die Klage als eine gegen das Finanzamt Hamburg-A gerichtete erfasst und zum Zwecke der Zustellung auch dorthin gesandt (FG-Akte Bl.3). Das Empfangsbekenntnis wurde vom Finanzamt Hamburg-A weitergeleitet an das Finanzamt Hamburg-B, weil die angegriffene Einspruchsentscheidung vom Finanzamt Hamburg-B erlassen worden war.