Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für eine Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 lit. a) EStG in die Bemessungsgrundlage neben seinem Arbeitslohn aus einem aktuellen Arbeitsverhältnis auch die an den Kläger gezahlten Übergangsgebürnisse nach § 11 Soldatengesetz einzubeziehen sind.
In der Klagschrift des Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2002 (Eingang beim Finanzgericht 01.10.2002) wurde das "Finanzamt Hamburg-A" als Beklagter benannt. Gleichzeitig wurde die "St.Nr.: ...1" angegeben. Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Steuernummer des Finanzamtes Hamburg-B. Die Klage war gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 26.07.2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2002 gerichtet.
In der Geschäftsstelle des Finanzgerichtes wurde die Klage als eine gegen das Finanzamt Hamburg-A gerichtete erfasst und zum Zwecke der Zustellung auch dorthin gesandt (FG-Akte Bl.3). Das Empfangsbekenntnis wurde vom Finanzamt Hamburg-A weitergeleitet an das Finanzamt Hamburg-B, weil die angegriffene Einspruchsentscheidung vom Finanzamt Hamburg-B erlassen worden war.
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