FG Münster - Urteil vom 08.06.2005
1 K 2550/03 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; FGO § 67 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 961
EFG 2005, 1847

Zulässigkeit einer Klageänderung, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

FG Münster, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 2550/03 F

DRsp Nr. 2005/13079

Zulässigkeit einer Klageänderung, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

1. Bei der Anfechtungsklage ist eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig. 2. Kapitalgesellschaftsanteile, die der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers dienen, sind dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers zuzurechnen. 3. Die bloße Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten einer GmbH sowie der Verzicht auf eine Avalprovison führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 ; FGO § 67 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Klageänderung und den Ansatz von Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile als Sonderbetriebsausgaben.