ArbG Köln, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2206/21
Zulässigkeit einer Klageänderung im BerufungsverfahrenBenachteiligungsverbot aus § 612a BGBOrganisationszuständigkeit und -freiheit des Arbeitgebers
LAG Köln, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 735/21
DRsp Nr. 2022/14103
Zulässigkeit einer Klageänderung im BerufungsverfahrenBenachteiligungsverbot aus § 612aBGBOrganisationszuständigkeit und -freiheit des Arbeitgebers
Einzelfallentscheidung zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs wegen "entgangener" Provisionseinnahmen, Verneinung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 aBGB
1. Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn der Beklagte ohne inhaltliche Stellungnahme durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung durch rügelose Einlassung in die Klageänderung einwilligt.2. Das in § 612aBGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können.3. Der Unternehmer kann frei entscheiden, welche betrieblichen Maßnahmen in seinem geschäftlichen Interesse liegen. Es ist grundsätzlich sein alleiniges und frei auszuübendes Recht, den Betrieb so einzurichten, umzugestalten und in der Öffentlichkeit darzustellen, wie es ihm richtig und vernünftig erscheint. Die Grenze dieser Freiheit bildet allein die Willkür.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2021 - 8 Ca 2206/21 - wird zurückgewiesen.
2. 3.
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