LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2021
12 Sa 13/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128a;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2938/18

Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPOEnergiekostenrabatt durch Arbeitgeber auch im Ruhestand des ArbeitnehmersAnspruch auf Energiekostenrabatt für die Dauer des Witwenstands aufgrund vertraglicher Regelung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 13/21

DRsp Nr. 2021/16721

Zulässigkeit einer mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO Energiekostenrabatt durch Arbeitgeber auch im Ruhestand des Arbeitnehmers Anspruch auf Energiekostenrabatt für die Dauer des Witwenstands aufgrund vertraglicher Regelung

Entscheidung im Anschluss und in Anwendung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zu den Az. 3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11.

Der Energiekostenrabatt in Höhe von 25% auf Strom und Gas als Teil der betrieblichen Altersversorgung gilt auch für die Dauer des Witwenstands.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.11.2020 - 6 Ca 2938/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 128a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin, die sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen.

1. 2.