FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.08.2007
6 K 8269/04 B
Normen:
EStG (2000) § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 5 Abs. 1 ; HGB § 247 § 249 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 147 ;
Fundstellen:
BB 2008, 382
EFG 2008, 195

Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung einer Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund einer erst nach der Bilanzaufstellung eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 8269/04 B

DRsp Nr. 2007/23642

Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung einer Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund einer erst nach der Bilanzaufstellung eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. Ist in einer vor Ergehen des BFH-Urteils VIII R 30/01 (vom 19.8.2002, BStBl II 2003,131) erstellten Bilanz keine Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die Archivierung der nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen gebildet worden, so liegen insoweit die Voraussetzungen für eine isolierte Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vor. Werden aber nach einer Betriebsprüfung infolge einer Bilanzberichtigung andere Bilanzansätze gewinnerhöhend berichtigt, so kann die Rückstellung betreffend die Archivierungsverpflichtung im Wege einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nachgeholt werden; die Bilanzänderung darf aber nur soweit vorgenommen werden, dass maximal die Gewinnerhöhung infolge der Bilanzberichtigungen kompensiert wird.