OLG Hamburg - Urteil vom 25.04.2002
3 U 360/01
Normen:
BGB § 823 ; UWG § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 411

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage aufgrund der Anspruchsberühmung durch eine entsprechende Abmahnung

OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 3 U 360/01

DRsp Nr. 2002/11760

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage aufgrund der Anspruchsberühmung durch eine entsprechende Abmahnung

»1. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, dass der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch (wegen Behauptungen eines Rechtsanwalts in einem Kündigungsschreiben für seinen Mandanten) nicht zusteht, ergibt sich aus der Anspruchsberühmung durch die entsprechende Abmahnung.2. Ist die Abmahnung - wie die vorformulierte Verpflichtungserklärung - an die namentlich einzeln aufgeführten Rechtsanwälte einer Sozietät gerichtet, so werden diese jeweils einzeln als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen.3. Die Aufgabe der Anspruchsberühmung hat eindeutig, nachhaltig, ernsthaft und endgültig zu erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; UWG § 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der interdisziplinär zusammengesetzten Rechtsanwaltssozietät "Z" (im folgenden: Anwaltssozietät Z in Hamburg.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der u. a. als Musikproduzentin tätigen Firma P GmbH (kurz: Fa. P).