OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2016
27 W 130/16
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1214
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 AR 152/15

Zulässigkeit einer nicht den Namen mindestens eines der Partner enthaltenden Bezeichnung einer Partnerschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 27 W 130/16

DRsp Nr. 2017/2181

Zulässigkeit einer nicht den Namen mindestens eines der Partner enthaltenden Bezeichnung einer Partnerschaft

Gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 22 Abs. 1 HGB kann eine Partnerschaft einen Namen führen, der keinen der Namen der aktuellen Partner enthält, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB vorliegen (hier: bejaht). Das gilt auch, wenn die Partnerschaft noch nicht existiert, sondern sich noch in Gründung befindet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 27.09.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 18.08.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.09.2016, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 05.07.2016 und im vorliegenden Beschluss neu zu bescheiden.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 22 Abs. 1;

Gründe

I.