OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.2016
27 W 42/16
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1211
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 90 AR 152/15

Zulässigkeit einer nicht den Namen mindestens eines der Partner enthaltenden Bezeichnung einer Partnerschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 27 W 42/16

DRsp Nr. 2017/2182

Zulässigkeit einer nicht den Namen mindestens eines der Partner enthaltenden Bezeichnung einer Partnerschaft

Gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 22 Abs. 1 HGB kann eine Partnerschaft einen Namen führen, der keinen der Namen der aktuellen Partner enthält, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB vorliegen (hier: bejaht).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 02.02.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.02.2016, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 22 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Partner der Beteiligten zu 1) haben mit notarieller Anmeldung vom 08.06.2015 -Urkundenrolle-Nr. #####c S des Notars Dr. T - die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft "X Y Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mit beschränkter Haftung" zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Als Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner innerhalb eines Rechtsanwaltsbüros am Sitz der Partnerschaft sowie die Vornahme aller dazu förderlicher Maßnahmen und Rechtsgeschäfte benannt.