BFH - Beschluss vom 01.07.2009
VII B 78/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1781
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 191/08

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der bestehenden Steuerrückstände und des Tatbestandsmerkmals der Zuwendung

BFH, Beschluss vom 01.07.2009 - Aktenzeichen VII B 78/09

DRsp Nr. 2009/21659

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Klärungsbedürftigkeit des Begriffs der "bestehenden Steuerrückstände" und des Tatbestandsmerkmals der "Zuwendung"

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde zusammen mit ihrem Ehemann bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Antragsgemäß erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Aufteilungsbescheide, die ebenfalls bestandskräftig wurden. Über das Vermögen des Ehemannes wurde ein Insolvenzverfahren durchgeführt, Restschuldbefreiung wurde nicht gewährt. Auf Nachfrage teilte das FA hinsichtlich der auf den Ehemann entfallenden Abgabenforderungen mit, "dass diese aufgrund des Insolvenzverfahrens vollständig niedergeschlagen" seien. Aus einer Erbschaft flossen dem Ehemann 170 051,06 EUR zu, die er auf das Konto der Klägerin einzahlte. Daraufhin erließ das FA einen Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegen die Klägerin.