BFH - Beschluss vom 21.09.2009
I B 48/09
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 121 S. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 439
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2772/06
FG Hessen, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1722/07

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei verschuldetem Fristversäumnis

BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen I B 48/09 - Aktenzeichen I B 49/09

DRsp Nr. 2010/442

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei verschuldetem Fristversäumnis

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 121 S. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, hat für die Streitjahre 1996 und 1997 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Er wendet sich gegen die auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 der Abgabenordnung) beruhenden Einkommensteuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre. Seine Klagen vor dem Hessischen Finanzgericht (FG) blieben ohne Erfolg; das FG hat sie mit Urteilen vom 18. Februar 2009 2 K 2772/06 (betreffend 1996) und 2 K 1722/07 (betreffend 1997) als unbegründet abgewiesen. Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde wurden beide Urteile am Samstag, den 28. Februar 2009 vom Postbediensteten in den zur Wohnung des Klägers gehörigen Briefkasten eingelegt, nachdem eine Übergabe nicht möglich war.