BFH - Beschluss vom 24.08.2009
IX B 104/09
Normen:
FGO § 107;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1480/05

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Vorliegen eines Rechenfehlers im angefochtenen Urteil

BFH, Beschluss vom 24.08.2009 - Aktenzeichen IX B 104/09

DRsp Nr. 2009/22433

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Vorliegen eines Rechenfehlers im angefochtenen Urteil

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision lediglich vorgetragen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthielten einen Rechenfehler. Das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht behauptet.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.