BFH - Beschluss vom 24.03.2009
X B 154/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 144/03

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer nicht eingehaltenen Einlegungsfrist und Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen X B 154/08

DRsp Nr. 2009/10305

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer nicht eingehaltenen Einlegungsfrist und Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; FGO § 116 Abs. 2 S. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 21. Mai 2008 wies das Finanzgericht (FG) die Klage, mit der die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für 1992 bis 1996 beantragt wurde, als unbegründet ab. Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Mai 2008 durch Einlegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 30. Juni 2008, per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) am 1. Juli 2007 um 17 Uhr eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde ein.