BFH - Beschluss vom 11.02.2009
VI R 45/07
Normen:
FGO § 56; FGO § 120 Abs. 2 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 200/04

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer Versäumung der Beschwerdefrist und Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen VI R 45/07

DRsp Nr. 2009/10286

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Falle einer Versäumung der Beschwerdefrist und Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 120 Abs. 2 S. 1, 3;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher sich die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen eine Lohnsteuernachforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) gewandt hatte, als unbegründet ab. Das FG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. August 2007 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthält u.a. den Hinweis, eine Begründung der Revision sei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen.

Gegen das angefochtene Urteil legte die Klägerin zwar rechtzeitig Revision ein; der Ablauf der Begründungsfrist am 8. Oktober 2007 wurde jedoch versäumt. Mit Telefax vom 12. Oktober 2007 beantragte die Prozessbevollmächtigte deshalb, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trug die Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor, sie habe die Begründungsfrist versäumt, weil das zuständige Sekretariat hausintern umgezogen sowie die zuständige Sekretärin urlaubsbedingt abwesend gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,