BFH - Beschluss vom 11.02.2009
IV B 100/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 3; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 208/05

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Versäumung der Beschwerdefrist wegen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen IV B 100/08

DRsp Nr. 2009/10285

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Versäumung der Beschwerdefrist wegen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 3; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 19. Februar 2008 15 K 208/05 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27. Februar 2008 zugestellt.

Am 5. März 2008 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Antrag des Klägers ein, mit dem er begehrte, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zu bewilligen. Der beschließende Senat hat dem Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2008 stattgegeben und dem Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt oder Steuerberater seiner Wahl als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Der Beschluss wurde dem Kläger am 24. Juli 2008 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13. August 2008 teilte der Kläger mit, dass er auf bisher unerwartet große Schwierigkeiten stoße, einen Steuerfachanwalt auf PKH-Mandatsbasis für die Anfertigung der Nichtzulassungsbeschwerde zu finden. Mit Schriftsatz vom 25. August 2008, zugegangen am 28. August 2008, teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er den Kläger vertrete.