BFH - Beschluss vom 11.05.2009
II B 76/08
Normen:
FGO § 57;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1655
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/05

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Klageerhebung in unzulässiger verdeckter Stellvertretung

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II B 76/08

DRsp Nr. 2009/20990

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Klageerhebung in unzulässiger verdeckter Stellvertretung

Normenkette:

FGO § 57;

Gründe:

I.

Mit einer beim Finanzgericht (FG) am 14. Februar 2005 eingegangenen Klage erhob die im Briefkopf namentlich bezeichnete Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) Klage gegen einen Schenkungsteuerbescheid und den dazu ergangenen Einspruchsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--). Die Klageschrift hatte der Beschwerdeführer zu 2. mit dem Namen "..." unterzeichnet.

Das FG wies die Klage mangels Wahrung der Schriftform als unzulässig ab, da der Beschwerdeführer zu 2. die Klage in unzulässiger verdeckter Stellvertretung erhoben habe. Ferner legte das FG dem Beschwerdeführer zu 2. die Kosten des Verfahrens auf, da dieser als verdeckter Stellvertreter aufgetreten und eine Genehmigung der Klageerhebung durch die Klägerin nicht feststellbar sei.

Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Verfahrensmängel geltend.

II.

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügenden Weise dargelegt.

a)