BFH - Beschluss vom 29.07.2009
III B 153/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1958
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2011/07

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über eine Rückforderung von Kindergeld wegen einer Beschäftigung und der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen III B 153/08

DRsp Nr. 2009/23397

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über eine Rückforderung von Kindergeld wegen einer Beschäftigung und der Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog für seinen Sohn D Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob durch Bescheid vom 11. Juli 2007 die Kindergeldfestsetzung für August 2005 sowie für den Zeitraum April bis Oktober 2006 auf und forderte einen Betrag von insgesamt 1 432 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, D habe im August 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und habe von April bis Oktober 2006 den Grundwehrdienst bzw. Zivildienst abgeleistet. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.