I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Nach dem Vertrag mit der Steuerberatungsgesellschaft habe der Kläger die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle inne; von einem nur "untergeordneten Anstellungsverhältnis" --wie der Kläger vorgebe-- könne daher nicht ausgegangen werden. Sein Vorbringen zu hinreichenden Kontrollmöglichkeiten seitens der Steuerberatungsgesellschaft sei völlig unsubstantiiert geblieben.
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