BFH - Beschluss vom 03.07.2009
VII B 258/08
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1846
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12055/08

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 03.07.2009 - Aktenzeichen VII B 258/08

DRsp Nr. 2009/21834

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Des Weiteren habe sich nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Nach dem Vertrag mit der Steuerberatungsgesellschaft habe der Kläger die eigenverantwortliche Leitung einer Beratungsstelle inne; von einem nur "untergeordneten Anstellungsverhältnis" --wie der Kläger vorgebe-- könne daher nicht ausgegangen werden. Sein Vorbringen zu hinreichenden Kontrollmöglichkeiten seitens der Steuerberatungsgesellschaft sei völlig unsubstantiiert geblieben.