BFH - Beschluss vom 29.04.2009
VIII B 149/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 76 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3244/06

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde über eine Anrechnung des Aufwands für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Unternehmensberaters

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen VIII B 149/08

DRsp Nr. 2009/22356

Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde über eine Anrechnung des Aufwands für ein in der Wohnung gelegenes Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Unternehmensberaters

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nicht in Betracht. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, unter welchen Voraussetzungen selbstständig tätige Unternehmensberater den Aufwand für in ihrer Wohnung belegene Arbeitszimmer nur eingeschränkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (wegen gegebener Merkmale eines "häuslichen Arbeitszimmers") oder uneingeschränkt (wegen Zuordnung zu den Betriebsstätten ähnlichen Räumen) nach § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgabe in Abzug bringen können, ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.

a)