BFH - Beschluß vom 08.09.1999
X B 35/99
Normen:
FGO §§ 115, 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 322

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde

BFH, Beschluß vom 08.09.1999 - Aktenzeichen X B 35/99

DRsp Nr. 2000/545

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde

Ein an den BFH gerichtetes PKH-Begehren ist grundsätzlich nur so lange statthaft, als die Hauptsache an den BFH gelangen kann.

Normenkette:

FGO §§ 115, 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Gegen den Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er sein PKH-Begehren mit im wesentlichen gleicher Begründung wie bisher, ergänzt um neue Beweisangebote (gerichtet auf die Vernehmung bisher nicht benannter Zeugen), weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 16. März 1999 Bezug genommen.

Inzwischen, am 28. April 1999, hat das FG ein klageabweisendes Urteil erlassen, ohne die Revision zuzulassen. Diese Entscheidung ist nicht angefochten worden.

Der Kläger hat keine weiteren Erklärungen abgegeben.

Das FA hatte Gelegenheit, sich zu äußern.