BFH - Beschluss vom 30.06.2009
III B 101/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4861/06

Zulässigkeit einer Revision aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher Meinungen verschiedener Finanzgerichte über die Einordnung des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freibetrag oder Freigrenze

BFH, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen III B 101/08

DRsp Nr. 2009/21355

Zulässigkeit einer Revision aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher Meinungen verschiedener Finanzgerichte über die Einordnung des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Freibetrag oder Freigrenze

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 7. März 2006 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab Januar 2005 auf und forderte das für den Zeitraum von Januar 2005 bis Februar 2006 bereits gezahlte Kindergeld zurück, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag im Jahr 2005 überschritten hätten und im Jahr 2006 voraussichtlich überschreiten würden. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Mehrere Finanzgerichte würden unterschiedliche Meinungen vertreten zu der Frage, ob es sich bei § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen Freibetrag oder eine Freigrenze handle, sodass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich sei. Diese Regelung, die keine Härtefallregelung enthalte, verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

II.