BFH - Beschluss vom 02.06.2010
IX B 217/09
Normen:
GG Art. 103; FGO § 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1651
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4277/05

Zulässigkeit einer Revision wegen materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an das Vorliegen einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Fehlentscheidung

BFH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen IX B 217/09

DRsp Nr. 2010/12279

Zulässigkeit einer Revision wegen materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung; Anforderungen an das Vorliegen einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Fehlentscheidung

NV: Wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung, so kann dies die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Normenkette:

GG Art. 103; FGO § 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung begehrt, angesichts derer das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könne, wendet er sich im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Davon, dass das Finanzgericht (FG) eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbare Fehlentscheidung getroffen hätte, ist nicht auszugehen.

2.