Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Revisionszulassung wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung begehrt, angesichts derer das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könne, wendet er sich im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Davon, dass das Finanzgericht (FG) eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlichtweg unvereinbare Fehlentscheidung getroffen hätte, ist nicht auszugehen.
2.
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