I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Vollziehungsaussetzung darüber, ob das Finanzamt auf Grundlage der erfolgten Rechtsprechungsänderung zur "Mehrmütterorganschaft" für die Streitjahre 1991 bis 1998 gesonderte und einheitliche Feststellungen der Gewerbeverluste durchführen und den beiden Beschwerdeführerinnen zurechnen muss.
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