FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2002
IV 256/99
Normen:
EWGVO-3665/87 Art. 11 Abs. 1 ;

Zulässigkeit einer Sanktion bei Beantragung einer überhöhten Ausfuhrerstattung

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2002 - Aktenzeichen IV 256/99

DRsp Nr. 2003/11711

Zulässigkeit einer Sanktion bei Beantragung einer überhöhten Ausfuhrerstattung

Die Klägerin hat aufgrund unzutreffender Angaben eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt, da sie mit ihren Zahlungsanträgen versicherte, dass das ausgeführte Rindfleisch von handelsüblicher Qualität sei, obwohl sie den entsprechenden Nachweis nicht führen konnte. Die Festsetzung einer Sanktion ist rechtmäßig, wenn die Klägerin für die streitigen Ausfuhrsendungen Rindfleisch eine höhere Erstattung beantragt als ihr zusteht und diese vorschussweise erhalten hat.

Normenkette:

EWGVO-3665/87 Art. 11 Abs. 1 ;

Tatbestand: