FG Hessen - Beschluss vom 24.02.2014
4 V 84/13
Normen:
AO. § 162; AO § 158;

Zulässigkeit einer Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen eines elektronischen Kassensystems

FG Hessen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 4 V 84/13

DRsp Nr. 2014/12041

Zulässigkeit einer Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen eines elektronischen Kassensystems

Legt der Steuerpflichtige keine vollständigen Unterlagen vor, die eine vollständige Erfassung der Barumsätze gewährleisten sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Bargeld intensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln haben sämtliche Einnahmen geordnet und grundsätzlich täglich aufzuzeichnen. Werden die täglichen Einnahmen nur in einer Summe in einem Kassenbuch eingetragen muss das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassen streiten, Zettel und Bons über die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis durch Aufbewahrung der sog. Tagesendsummenbons (Z.-Bons) müssen diese Z.-Bonns eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen. Dies nur der Fall, wenn die sog. Organisationsunterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der ausgedruckten Beträge nachvollziehbar ist.