BFH - Urteil vom 11.02.2009
I R 73/08
Normen:
AO § 14; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 64; AO § 65;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 282/05

Zulässigkeit einer Schätzung nach § 64 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) bzgl. der Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars; Pfennigbasar eines Vereins als Veranstaltung zum Verkauf der von den Mitgliedern gesammelten gebrauchten Gegenstände

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen I R 73/08

DRsp Nr. 2009/10284

Zulässigkeit einer Schätzung nach § 64 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) bzgl. der Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars; Pfennigbasar eines Vereins als Veranstaltung zum Verkauf der von den Mitgliedern gesammelten gebrauchten Gegenstände

Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden.

Normenkette:

AO § 14; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO § 64; AO § 65;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Überschüsse aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars für gebrauchte Gegenstände gemäß § 64 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) geschätzt werden können.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein eingetragener Verein, dient nach seiner Satzung der Förderung der Völkerverständigung. Er veranstaltet regelmäßig einen Pfennigbasar, für den er durch seine ehrenamtlichen Vereinsmitglieder gebrauchte Gegenstände aller Art sammelt, unter anderem Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte. Die gesammelten Gegenstände werden auf dem Pfennigbasar unter flohmarktähnlichen Bedingungen verkauft. Der Überschuss aus dem Pfennigbasar wird für wohltätige Zwecke gespendet.