FG Köln - Beschluss vom 30.04.2008
2 V 1158/08
Normen:
EG-Amtshilfegesetz § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XIX ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; AO § 30 ; EG-Amtshilfegesetz § 2 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1177

Zulässigkeit einer Spontanauskunft deutscher Finanzbehörden an die Steuerverwaltung eines EU-Mitgliedstaats

FG Köln, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 V 1158/08

DRsp Nr. 2008/12285

Zulässigkeit einer Spontanauskunft deutscher Finanzbehörden an die Steuerverwaltung eines EU-Mitgliedstaats

Nach der neuen Gesetzesfassung von § 2 Abs. 2 Satz 1 EG-Amtshilfegesetz können Spontanauskünfte deutscher Finanzbehörden an ausländische Steuerbehörden schon dann erteilt werden, wenn inländische Sachverhalte für die zutreffende Besteuerung eines ausländischen Steuerpflichtigen geeignet sein können. Auf tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung, dass Steuern des ausländischen Mitgliedstaates verkürzt werden oder verkürzt werden könnten, kommt es nicht mehr an. Anträgen auf einstweilige Anordnung vor dem Finanzgericht fehlt es daher schon an einem Anordnungsanspruch.

Normenkette:

EG-Amtshilfegesetz § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ; DBA-Großbritannien Art. XIX ; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1004 Abs. 2 ; AO § 30 ; EG-Amtshilfegesetz § 2 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Spontanauskunft der deutschen Finanzbehörden an die Steuerverwaltung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, die in der X-Branche tätig ist. Sie ist eine Tochtergesellschaft der A-Holdings Europe Ltd. (Im Folgenden: A-Holding) mit Sitz in Großbritannien.