BFH - Beschluss vom 27.07.2016
VII B 107/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1284/13

Zulässigkeit einer Sprungklage

BFH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen VII B 107/15

DRsp Nr. 2016/19376

Zulässigkeit einer Sprungklage

1. NV: Der Untätigkeitseinspruch erledigt sich mit der diesbezüglichen Entscheidung der Behörde unabhängig davon, ob dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben wird und der begehrte Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass abgelehnt wird. 2. NV: Wird der Erlass des begehrten Verwaltungsakts abgelehnt, ist dagegen erneut ein Einspruch statthaft.

1. Zwar wird eine Sprungklage, also eine ohne Vorverfahren erhobene Klage, zum Einspruch, wenn die Finanzbehörde die nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO zur Durchführung eines Klageverfahrens notwendige Zustimmung verweigert. In diesem Fall hat das Finanzgericht den Einspruch formlos an die Behörde abzugeben. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kläger auch nach Verweigerung der Zustimmung durch die Finanzbehörde auf der Zulässigkeit seiner Klage beharrt. In diesem Fall ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2015 1 K 1284/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe