FG München - Urteil vom 14.12.2006
9 K 4120/06
Normen:
FGO § 44 § 46 Abs. 1, 2 § 101 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 2 ; EStG (1990) § 46 Abs. 2 ; EStG (1997) § 46 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 865

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Weigerung des Finanzamts, BFH-Rechtsprechung anzuwenden; Entscheidung des Finanzgerichts; Gewaltenteilung; Anwendung von § 46 Abs. 2 EStG bei fehlendem Bezug von Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 9 K 4120/06

DRsp Nr. 2007/2618

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Weigerung des Finanzamts, BFH-Rechtsprechung anzuwenden; Entscheidung des Finanzgerichts; Gewaltenteilung; Anwendung von § 46 Abs. 2 EStG bei fehlendem Bezug von Arbeitslohn

1. Ist eine Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, so stellt es keinen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung über einen Einspruch dar, dass die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung unter Umständen nicht anwenden will. 2. Hat das Finanzamt sich nicht für befugt gehalten, in die materielle Prüfung darüber einzusteigen, ob und in welcher Höhe für den Kläger wegen vorweggenommener Werbungskosten ein verbleibender Verlustabzug festzustellen ist, so darf das Finanzgericht, um nicht dem Kläger eine außergerichtliche Instanz zu nehmen, die Entscheidung nicht selbst treffen, indem es das Finanzamt verpflichtet, eine Feststellung in einer bestimmten Höhe vorzunehmen. Dem Finanzamt darf lediglich aufgegeben werden, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 3. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob § 46 Abs. 2 EStG bei fehlendem Bezug von Arbeitslohn und damit auch fehlender Vornahme eines Lohnsteuerabzugs überhaupt anwendbar ist.

Normenkette:

FGO § 44 § 46 Abs. 1, 2 § 101 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 2 ; EStG (1990) § 46 Abs. 2 ; EStG (1997) § 46 Abs. 2 ;

Tatbestand: