BFH - Beschluss vom 20.09.2016
XI B 45/16
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 66;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 57
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 919/12

Zulässigkeit einer unter einer außerprozessualen Bedingung erhobenen Klage

BFH, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen XI B 45/16

DRsp Nr. 2016/18750

Zulässigkeit einer unter einer außerprozessualen Bedingung erhobenen Klage

NV: Eine Sprungklage, die unter der Bedingung erhoben wird, dass sich das FA "nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" werde, ist unzulässig.

Eine unter der Bedingung, dass sich die Rechtsbehelfstelle des Finanzamts "nach eingehender Prüfung nicht der Rechtsauffassung der betriebsnahen Veranlagungsstelle anschließen" werde erhobene Sprungklage ist unzulässig, da die Erhebung einer Klage nicht unter eine außerprozessuale Bedingung gestellt werden darf.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. April 2016 6 K 919/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 66;

Gründe