BFH - Urteil vom 10.03.2016
III R 2/15
Normen:
AO §§ 130 f., §§ 172 ff., § 222, § 227, § 240, § 258, § 309, § 367 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 253, 12
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1556/13

Zulässigkeit einer verbösernden Einspruchsentscheidung bei Anfechtung eines Teilerlasses

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III R 2/15

DRsp Nr. 2016/8477

Zulässigkeit einer verbösernden Einspruchsentscheidung bei Anfechtung eines Teilerlasses

1. Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird. 2. Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist das FA nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f., 172 ff. AO gebunden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2014 1 K 1556/13 dahin geändert, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.

Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 130 f., §§ 172 ff., § 222, § 227, § 240, § 258, § 309, § 367 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt zusammen mit seinem Bruder die Firma ... OHG (OHG), deren Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes im Bereich der Güterbeförderung im Straßenverkehr ist. Außerdem erzielt der Kläger als Schiffsführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.