Die Beschwerde ist unzulässig.
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht persönlich einlegen, sondern hätte sich gemäß § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handelt, als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), und somit auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 FGO (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 98).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|