BFH - Beschluss vom 11.05.2009
II B 13/09
Normen:
FGO § 56; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116; FGO § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1719/07

Zulässigkeit einer vom Beschwerdeführer persönlich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

BFH, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen II B 13/09

DRsp Nr. 2009/14985

Zulässigkeit einer vom Beschwerdeführer persönlich eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116; FGO § 142 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht persönlich einlegen, sondern hätte sich gemäß § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handelt, als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingeleitet wird (§ 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), und somit auch für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 116 FGO (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 98).