BFH - Urteil vom 09.06.2015
X K 11/14
Normen:
GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1255

Zulässigkeit einer vor Ablauf von 6 Monaten seit der Erhebung der Verzögerungsrüge erhobenen Entschädigungsklage

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X K 11/14

DRsp Nr. 2015/13136

Zulässigkeit einer vor Ablauf von 6 Monaten seit der Erhebung der Verzögerungsrüge erhobenen Entschädigungsklage

NV: Die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist auch anzuwenden, wenn lediglich die Instanz, auf deren Dauer das Entschädigungsverlangen gestützt wird, vor Ablauf von sechs Monaten nach Rügeerhebung abgeschlossen wird. In einem solchen Fall ist es noch möglich, das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig zu Ende zu führen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Sechsmonatsfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung einer Klage auf Entschädigung wegen überlanger, rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist. Eine vor Fristablauf erhobene Klage ist unzulässig.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 17. Mai 2011 (Klageeingang) bis zum 2. Dezember 2014 (Zustellung des Urteils) vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens.