FG München - Urteil vom 31.10.2007
9 K 174/07
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3 ; AO § 30 ; AO § 31 Abs. 1 S. 1 ; BayKiStG Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; BayKiStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage; Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen durch Finanzamt an Kirchensteueramt zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Ehegatten des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 174/07

DRsp Nr. 2008/673

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage; Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen durch Finanzamt an Kirchensteueramt zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Ehegatten des Steuerpflichtigen

1. Die Klage, mit dem begehrt wird, dem Finanzamt zu untersagen, die Höhe des Einkommens an das Kirchensteueramt mitzuteilen, ist als vorbeugende Unterlassungsklage auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 2. Das Finanzamt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO befugt und verpflichtet, im Falle der Zusammenveranlagung dem für die Festsetzung der Kirchensteuer der Ehefrau des keiner Kirche angehörenden Steuerpflichtigen zuständigem Kirchensteueramt die Höhe seiner Einkünfte zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht der Ehefrau mitzuteilen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3 ; AO § 30 ; AO § 31 Abs. 1 S. 1 ; BayKiStG Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; BayKiStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau gehört der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft an.