OLG Hamburg - Urteil vom 09.07.2021
7 U 142/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUM-RD 2022, 473
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 131/18

Zulässigkeit einer Wortberichterstattung über eine TaschenpfändungAuf einem Gerichtsflur vorgenommene Taschenpfändung bei einem RechtsanwaltSozialsphäre des Rechtsanwalts

OLG Hamburg, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 7 U 142/18

DRsp Nr. 2022/6995

Zulässigkeit einer Wortberichterstattung über eine Taschenpfändung Auf einem Gerichtsflur vorgenommene Taschenpfändung bei einem Rechtsanwalt Sozialsphäre des Rechtsanwalts

Orientierungssätze: Die den Betroffenen identifizierbar machende Berichterstattung über eine auf einem Gerichtsflur vorgenommene Taschenpfändung eines Gerichtsvollziehers bei einem Rechtsanwalt betrifft eher die Sozialsphäre des Rechtsanwalts als dessen Privatsphäre. Eine solche Berichterstattung kann zulässig sein, wenn die Begleitumstände dem Vorgang einen gewissen Öffentlichkeitswert verleihen. Dieser kann sich daraus ergeben, dass der Vorgang möglicherweise Rückschlüsse auf die Zahlungsmoral des Betroffenen zulässt, er über eine gewisse Bekanntheit verfügt, weil er prominente Personen in Gerichtsverfahren vertreten hat, und der Gerichtstermin, der am Tag der Taschenpfändung stattfindet, einen Rechtsstreit zwischen dem Betroffenen und der Ehefrau eines bekannten Schauspielers betrifft.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. November 2018, Geschäftsnummer 324 O 131/18, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.