BFH - Beschluss vom 28.09.2022
X B 168/21
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 44 Abs. 3; FGO § 155;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 384
BFH/NV 2023, 43
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 188/21

Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im HauptsacheverfahrenZulässigkeit der Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers im Tatbestandsberichtigungsverfahren

BFH, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen X B 168/21

DRsp Nr. 2022/15635

Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren Zulässigkeit der Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers im Tatbestandsberichtigungsverfahren

1. NV: Wenn die nach § 44 Abs. 3 ZPO erforderliche dienstliche Äußerung zu einem Ablehnungsgesuch sich auf den Satz "Ich fühle mich nicht befangen" beschränkt, steht dies einer Nichtäußerung gleich (Anschluss an BFH-Beschluss vom 29.03.1995 – II B 36/94, BFH/NV 1996, 45, unter II.4.a). Der Vertretersenat muss den abgelehnten Richter in einem solchen Fall auffordern, seiner Pflicht aus § 44 Abs. 3 ZPO in ordnungsmäßiger Weise nachzukommen. 2. NV: Nach Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Ablehnungsantrag, wenn noch weitere Verfahrensabschnitte anstehen, in denen eine Ausübung des Richteramts in Betracht kommt, wie z.B. ein Tatbestandsberichtigungsverfahren. 3. NV: Das Rechtsschutzbedürfnis für einen im Tatbestandsberichtigungsverfahren gestellten Ablehnungsantrag fehlt, wenn der Antragsteller sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ablehnt, weil dann kein Richter für die Durchführung des Berichtigungsverfahrens mehr zur Verfügung stünde (Anschluss an BGH-Beschluss vom 11.07.2007 – IV ZB 38/06, FamRZ 2007, 1734).

Tenor