BFH - Urteil vom 14.05.2014
X R 27/14
Normen:
AO § 126 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1494
FamRZ 2014, 1699
FuR 2015, 53
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 181/11

Zulässigkeit eines Änderungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen X R 27/14

DRsp Nr. 2014/13153

Zulässigkeit eines Änderungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

1. NV: Hat im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nur einer der Ehegatten einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids gestellt, lehnt das FA den Änderungsantrag aber gegenüber beiden Ehegatten ab, ist der Ablehnungsbescheid rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit er gegen den Ehegatten ergangen ist, der keinen Änderungsantrag gestellt hat. 2. NV: Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist auch im Fall der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. 3. NV: Eine Heilung des bisherigen Fehlens eines für einen Verwaltungsakt erforderlichen Antrags durch nachträgliche Stellung des Antrags (§ 126 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann nicht mehr eintreten, wenn im Zeitpunkt der Nachholung der Antragstellung die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.

Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Daher kommt der Erlass eines Änderungsbescheides nicht in Betracht, wenn nur einer der Ehegatten einen entsprechenden Antrag gestellt und hinsichtlich des anderen Ehegatten bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3;

Gründe