BFH - Beschluss vom 22.01.2015
IV S 17/14
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 10.09.2014,
Az.: 8 K 8044/04 B,

Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Streitwertfestsetzung für das finanzgerichtliche Verfahren

BFH, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen IV S 17/14

DRsp Nr. 2015/5955

Zulässigkeit eines Antrags auf Änderung der Streitwertfestsetzung für das finanzgerichtliche Verfahren

Die Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht ist gem. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde in Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung durch das FG gesetzlich nicht vorgesehen.

Tenor

1. Der Antrag auf Abänderung des vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. September 2014 8 K 8044/04 B für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts wird abgelehnt.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 53/10 wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 27. November 2013 IV S 14/13 hat der erkennende Senat den Antrag der Klägerin, Revisionsklägerin, Anschlussrevisionsbeklagten und Antragstellerin (Klägerin) auf Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren IV R 53/10 auf … € mangels eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin abgelehnt, weil die für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Rechtsgrundsätze durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt seien. Der Senat hat diese Grundsätze sodann im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, die Höhe des Streitwerts lasse sich aus diesen und dem Antrag der Klägerin eindeutig ermitteln.