FG Sachsen - Beschluss vom 12.04.2005
5 V 121/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 195 S. 2 § 200 Abs. 2 S. 1 § 118 ;

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Aufrechterhaltung einer bestandskräftigen Prüfungsanordnung nach Zuständigkeitswechsel; Auftragsprüfung; Außenprüfung an Amtsstelle

FG Sachsen, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 5 V 121/05

DRsp Nr. 2006/11883

Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht; Aufrechterhaltung einer bestandskräftigen Prüfungsanordnung nach Zuständigkeitswechsel; Auftragsprüfung; Außenprüfung an Amtsstelle

1. Ein Antrag ist solange aufrecht erhalten und entscheidungsbedürftig, als er nicht formwirksam zurückgenommen wird. Entscheidet das Finanzamt nur deshalb nicht innerhalb angemessener Frist über einen - ansonsten entscheidungsreifen - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), weil der Antragsteller die Frage, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe, unbeantwortet lässt, so ist ein AdV-Antrag bei Gericht zulässig. 2. Teilt nach einem Zuständigkeitswechsel das neu zuständig gewordene Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit, dass es das vormals zuständige Finanzamt mit der Durchführung der von diesem bereits bestandskräftig angeordneten Außenprüfung beauftragt habe, so kommt diesem Mitteilungsschreiben ein Regelungsgehalt nur zu, soweit darin festgelegt wird, dass die Prüfung trotz des Zuständigkeitswechsels in dem zuvor zuständigen Finanzamt an Amtsstelle durchgeführt werden soll. Diese Regelung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.