BFH - Beschluss vom 23.02.2016
XI B 113/14
Normen:
FGO § 108;

Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes in der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen XI B 113/14

DRsp Nr. 2016/6481

Zulässigkeit eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes in der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

1. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Beschlusses, mit dem der BFH eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss nicht gegeben ist. 2. NV: Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Da ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs nicht gegeben ist, fehlt es einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gem. § 108 FGO am Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 108;

Gründe

I. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, der formlos bekanntgegeben wurde, als unbegründet zurückgewiesen.