OLG München - Beschluss vom 27.06.2018
34 Wx 438/17
Normen:
BGB § 172; BGB § 175; BGB § 176; ZPO § 186;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 239
ZEV 2018, 730
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II 201/17

Zulässigkeit eines Antrags auf Kraftloserklärung einer Vollmacht

OLG München, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 34 Wx 438/17

DRsp Nr. 2018/9642

Zulässigkeit eines Antrags auf Kraftloserklärung einer Vollmacht

ZPO § 186 Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 22. August 2017 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Deggendorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

III.

Die Beteiligten haben die ihnen jeweils entstandenen Kosten selbst zu tragen. Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 172; BGB § 175; BGB § 176; ZPO § 186;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die öffentliche Bekanntmachung einer von den Beteiligten zu 1 und 2 bei Gericht eingereichten Erklärung, mit der sie als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers eine zu notarieller Urkunde erteilte Vollmacht für kraftlos erklären.