BFH - Beschluss vom 30.10.2023
IV S 26/23
Normen:
RVG § 9, § 33;

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts gem. 33 Abs. 1 RVGBesetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

BFH, Beschluss vom 30.10.2023 - Aktenzeichen IV S 26/23

DRsp Nr. 2023/14468

Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts gem. 33 Abs. 1 RVG Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

1. NV: Über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).2. NV: Der Antrag auf (vorläufige) Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kann nicht auf das Recht auf Vorschuss gemäß § 9 RVG gestützt werden.

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 9, § 33;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.08.2023 Nichtzulassungsbeschwerde gegen das gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 30.06.2023 - 13 K 2431/21 eingelegt und diese mit Schreiben vom 08.10.2023 begründet. Das Beschwerdeverfahren des Klägers wird unter dem Aktenzeichen IV B 43/23 geführt.