BFH - Beschluss vom 07.02.2013
IV S 23/12
Normen:
AO § 86 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 761

Zulässigkeit eines Antrags auf Vorlage von Urkunden und Erteilung von Auskünften

BFH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IV S 23/12

DRsp Nr. 2013/5266

Zulässigkeit eines Antrags auf Vorlage von Urkunden und Erteilung von Auskünften

1. NV: Ein Antrag auf Entscheidung des BFH über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten oder der Erteilung von Auskünften nach § 86 Abs. 3 FGO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellt werden. 2. NV: Für den Antrag besteht Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.

Ein Antrag gemäß § 86 Abs. 3 AO muss bis zum Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt sein.

Normenkette:

AO § 86 Abs. 3;

Gründe

I. Die Antragstellerin hatte als ehemalige Gesellschafterin der X-GmbH i.Gr. (GmbH i.Gr.) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 15. August 2007 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) vom 1. März 2012 hat sie die Klage zurückgenommen, nachdem der Beklagte (das Finanzamt --FA--) sich verpflichtet hatte, den Gewinn auf 0 DM festzustellen. Das Verfahren ist durch sogleich verkündeten Beschluss des FG eingestellt worden.