BFH - Beschluss vom 31.08.2011
VII B 59/11
Normen:
FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 364
AnwBl 2012, 119
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 53/11

Zulässigkeit eines Antrags vor dem Finanzgericht zur Verpflichtung eines Finanzamts zur Rücknahme eines Insolvenzantrags im Wege einer einstweiligen Anordnung

BFH, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen VII B 59/11

DRsp Nr. 2011/18008

Zulässigkeit eines Antrags vor dem Finanzgericht zur Verpflichtung eines Finanzamts zur Rücknahme eines Insolvenzantrags im Wege einer einstweiligen Anordnung

Normenkette:

FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), die ihre Geschäfte in der Rechtsform einer GmbH betreibt, hat erhebliche Steuerrückstände, weshalb der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) versuchte, seine Ansprüche durch Vollstreckungsmaßnahmen zu befriedigen. Nachdem diese erfolglos blieben, stellte das FA am 20. August 2008 beim Amtsgericht (AG) X den Antrag, die Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister zu löschen. Am 20. Januar 2011 stellte das FA zudem beim AG X den Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen.