FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.03.2022
4 V 81/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Zulässigkeit eines bei Gericht gestellten Antrags bei unter Widerrufsvorbehalt behördlich gewährter Aussetzung der Vollziehung im Verfahren

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 4 V 81/20

DRsp Nr. 2022/6358

Zulässigkeit eines bei Gericht gestellten Antrags bei unter Widerrufsvorbehalt behördlich gewährter Aussetzung der Vollziehung im Verfahren

Stichwort: Ein bei Gericht gestellter Antrag wird nicht unzulässig, wenn die Behörde im laufenden Verfahren eine AdV unter Widerrufsvorbehalt gewährt. Eine Aussetzung erfolgt nur ex nunc, während die Aufhebung der Vollziehung (und der damit verbundene Wegfall von Säumniszuschlägen) ab Fälligkeit gewährt werden kann. Maßgeblich ist, in welchem Zeitpunkt die objektiven Voraussetzungen einer AdV vorlagen - ein verspäteter Vortrag des Antragstellers hindert keine Rückwirkung, ist jedoch bei der Kostenentscheidung zu beachten.

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2015 vom 12., bzw. 13. November 2019 werden - ohne Widerrufsvorbehalt - bis einen Monat nach Erlass einer Einspruchsentscheidung oder einer sonstigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens ausgesetzt.

Soweit die Bescheide bereits vollzogen sind, wird die Vollziehung der Bescheide mit Wirkung ab Fälligkeit aufgehoben. Die ab Fälligkeit und bis zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung verwirkten Säumniszuschläge entfallen damit.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, bzw. ist das Verfahren erledigt.

Die Kosten trägt der Antragsteller zu 95% und das Finanzamt zu 5%.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.