BFH - Urteil vom 17.06.2020
I R 7/18
Normen:
EStG § 34c Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 2645
BB 2021, 39
BFH/NV 2021, 87
BStBl II 2021, 211
DStRE 2020, 1484
DStZ 2021, 19
NZA 2021, 484
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 501/16

Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses auf einen nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellten Antrag

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen I R 7/18

DRsp Nr. 2020/16751

Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses auf einen nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellten Antrag

Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2017 – 1 K 501/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Jahr 2010 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Fluggerätemechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber des Klägers war die A. Gemäß Abordnungsvertrag vom 08.07.2009 war der Kläger im Streitjahr auf dem Flughafen in X (Nigeria) eingesetzt und dort mit der Wartung und Störbehebung von Flugzeugen der Fluggesellschaft B befasst.